Rechtsprechung
BVerfG, 27.11.1989 - 1 BvR 1349/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 3 Abs. 1
Kostenrechtlich unterschiedliche Behandlung von sich in eigener Sache vertretenden Rechtsanwälten und Naturalparteien - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 17.07.1989 - 5 O 227/89
- LG Hamburg, 01.09.1989 - 5 O 227/89
- OLG Hamburg, 08.09.1989 - 8 W 227/89
- BVerfG, 27.11.1989 - 1 BvR 1349/89
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer …
Auszug aus BVerfG, 27.11.1989 - 1 BvR 1349/89
Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 58, 369 >374<; 70, 230 >240<; 74, 129 >149< m.w.N.).Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 >374<; 59, 52 >59<; 74, 129 >149<).
- BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten
Auszug aus BVerfG, 27.11.1989 - 1 BvR 1349/89
Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 58, 369 >374<; 70, 230 >240<; 74, 129 >149< m.w.N.).Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 >374<; 59, 52 >59<; 74, 129 >149<).
- BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82
Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten …
Auszug aus BVerfG, 27.11.1989 - 1 BvR 1349/89
Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 58, 369 >374<; 70, 230 >240<; 74, 129 >149< m.w.N.). - BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 275/74
Umfang der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahrn - Gebühren des …
Auszug aus BVerfG, 27.11.1989 - 1 BvR 1349/89
Für den Rechtsanwalt ist der Erstattungsanspruch ein Ausgleich für die von ihm kraft seiner allgemeinen berufsrechtlichen Befugnis zur Rechtsbesorgung bewirkte, prinzipiell nur gegen Entgelt zu erbringende geldwerte Leistung; er ist das notwendige Korrelat für die in eigener Sache als Berufsarbeit entfaltete Tätigkeit (vgl. BVerfGE 50, 254 >255 f.< m.w.N.). - BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvR 894/78
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Unterstützung nach § 1 Abs. 3 JWG an …
Auszug aus BVerfG, 27.11.1989 - 1 BvR 1349/89
Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 >374<; 59, 52 >59<; 74, 129 >149<).
- BVerfG, 28.06.2004 - 1 BvR 603/04
Keine Abrechnung des Zeitaufwands einer Naturalpartei im Verwaltungsprozess nach …
Es kann offen bleiben, ob die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung hinreichend dadurch gerechtfertigt ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts in eigener Sache als Berufsarbeit qualifiziert wird und ihm die Rechtsanwaltsgebühr deswegen nicht (nur) als Ersatz für seinen Zeitaufwand zusteht, sondern weil er so behandelt wird, als habe er sich eines Rechtsanwalts bedient (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 27. November 1989 - 1 BvR 1349/89 -, in JURIS veröffentlicht; unter Hinweis auf BVerfGE 50, 254 ).